In diesem Blog erklären wir, was es braucht bezüglich AHV & Sozialversicherungen, damit die Zukunft finanziell sorgenlos wird.
Sozialversicherungen brauchen wir, um uns vor gewissen Risiken zu schützen, sei dies z.B. für Renten, Erwerbsersatz oder Familienzulagen oder auch für Kosten bei Unfall und Krankheit. Diese Leistungen finanzieren Sozialversicherungen vorab durch Beiträge aus Erwerbseinkommen.
Wie gehe ich als Freelancer:innen oder Einzelfirmen vor, um von der Ausgleichskasse anerkannt zu werden?
Eine Einzelfirma bei der AHV-Ausgleichskasse kann via ein Online-Formular oder mit einem schriftlichen Antrag angemeldet werden. Alternativ kann man auch über Gründungsplattformen wie Foundera eine Firma gründen.
Den Status als Selbständigerwerbende:r muss von der Ausgleichskasse anerkannt werden. Die AHV-Ausgleichskasse entscheidet also, ob die geplante Tätigkeit als selbständig erwerbende Person anerkannt wird. Jeder Kanton hat eine eigene Ausgleichskasse. Gründer:innen einer AG respektive einer GmbH zählen übrigens nicht zu den Selbständigen. Sie sind zwar ebenfalls ihr eigener Chef:in, allerdings gelten sie als Angestellte ihres eigenen Unternehmens.
Wichtig ist: Erst ab einem jährlichen Umsatz von 100’000 CHF ist ein Unternehmen Mehrwertsteuerpflichtig und musst in Eigeninitiative innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung angemeldet werden.
Ab welchem Zeitpunkt entsteht die Beitragspflicht für Selbständige?
Selbständige im Nebenberuf werden erst bei einem Umsatz ab CHF 2’300 im Jahr beitragspflichtig. Eine Anmeldung bei der Ausgleichskasse ist nicht notwendig, wenn:
- der Verdienst weniger als CHF 2’300.00 im Jahr (Einnahmen minus Ausgaben) beträgt und als Arbeitnehmerin resp. Arbeitnehmer AHV-Beiträge einbezahlt werden.
- Arbeitslosen-Taggelder bezogen werden.
Wieviel muss bzw. soll in die Kasse einbezahlt werden, um böse Überraschungen zu vermeiden?
Die Beiträge hängen vom Reingewinn ab und betragen an AHV, IV und EO 5.371% bis 10% des jährlichen Erwerbseinkommens, mindestens aber CHF 503 im Jahr. Dazu kommt ein von der Familienausgleichskasse abhängiger prozentualer Beitrag an die Familienzulagen, wobei der Einkommensanteil über CHF 148’200 beitragsfrei ist. Den Beiträge kann ganz einfach hier berechnet werden: bsv.admin
Wichtig: Die Ausgleichskasse erhebt zusätzlich Verwaltungskosten von höchstens 5% der AHV/IV/EO-Beiträge, diese sinken mit steigender AHV/IV/EO-Beitragssumme. Davon entfallen auf die AHV 4,350%. Die Beitragspflicht als Unselbständigerwerbende beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem das 18. Lebensjahr vollendet wird und endet bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit.
Die Ausgleichskasse legt die endgültigen AHV-Beiträge für das Geschäftsjahr manchmal erst nach Jahren fest. Sie basieren nämlich auf die definitive Steuerrechnung. Nach einem erfolgreichen Jahr kann es passieren, dass die nachträgliche AHV-Rechnung sehr viel höher ist als gewohnt.
Tipp: Immer etwas Geld auf die Seite legen, falls die AHV-Rechnung höher ausfällt, als das Jahr davor.
Wenn Sie unsicher sind, was das Thema AHV anbelangt oder wie Sie AHV-Berechnung ihrer Arbeitnehmer aufstellen, vereinbaren Sie einen Termin bei uns.